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Geschiedenenunterhalt – Abänderungsmöglichkeit nach neuem Recht !

Soweit Unterhaltsvereinbarungen oder –titel aus der Zeit vor dem 01.01.2008 existieren, stellt sich nach dem neuen Unterhaltsrecht die Frage, ob diese nunmehr abgeändert werden können.

Mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsabänderungsgesetzes 2007 ist die nacheheliche Solidarität stark eingeschränkt worden. Es gilt nicht mehr die strikte Lebensstandsgarantie und der Anspruch auf Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten. Durch das Gesetz wurden Grundsatz und Ausnahme umgekehrt. Einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hat nur noch derjenige, der ehebedingte Nachteile erlitten hat. Sei es durch Arbeitsaufgabe oder Kinderbetreuung. Das bedeutet, dass nicht mehr der Lebensstandard des Verheirateten herangezogen wird, sondern nur noch der Lebensstandard, den der Partner hätte, wenn er keine Ehe geschlossen hätte.

Es empfiehlt sich daher dringend, Alttitel auf die neue Gesetzeslage hin zu überprüfen.


Eingestellt am 29.02.2008 von B.Schubert
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