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Kindergeldanrechnung beim Unterhalt in 2015 - "des einen Freud des anderen Leid!"

Dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages vom 18.06.2015 hat der Bundesrat am 10.07.2015 zugestimmt. Es wurde am 22.07.2015 im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 30 veröffentlicht.

Unterhaltsrechtlich hat dies zur Folge, dass eine Anhebung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle erfolgt und damit der zu zahlende Kindesunterhalt bereits ab August 2015 steigt!
Gemäß § 1612 a BGB wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder dann 328 € (1. Altersstufe), 376 € (2. Altersstufe) und 440 € (3. Altersstufe) ab August 2015 betragen.

Nunmehr war es bislang immer so, dass das hälftige Kindergeld auf den Mindestunterhalt für den Verpflichteten angerechnet wurde, sobald der betreuende Elternteil das Kindergeld bezog. Durch Art. 8 des oben erwähnten Gesetzes erfolgt im Jahr 2015 jedoch keine Anrechnung des erhöhten Kindergeldes für den Unterhaltsschuldner. Es bleibt im Jahr 2015 bei der hälftigen Anrechnung des bisherigen nicht erhöhten Kindergeldes (1/2 Erstkindergeld von 92 €).

Für alle, die Kindesunterhalt zahlen müssen, bedeutet dies, dass sie erst ab Januar 2016 von der Anrechnung des dann erhöhten Kindergeldes auf den Kindesunterhalt profitieren können. Diejenigen, die das erhöhte Kindergeld beziehen, müssen sich davon im Jahr 2015 lediglich 92 € auf den Unterhalt für ihr erstes Kind anrechnen lassen.

„Freude für die einen, Leid für die anderen.“

Bereits jetzt wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich im Jahr 2016 die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zur Zahlung von Kindesunterhalt genauso wie das Kindergeld nochmals erhöhen werden.

Alle Unterhaltsschuldner, die nach einem dynamischen Unterhaltstitel Kindesunterhalt zahlen, müssen die neuen Regelungen im Jahr 2015 und ebenso im Jahr 2016 beachten und ihre Unterhaltszahlungen entsprechend selbstständig anpassen.



Eingestellt am 28.07.2015 von B.Schubert
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