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Prozesskostenhilfe - Einsatz des Vermögens aus dem Zugewinnausgleich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Partei erworbenes Vermögen aus dem Zugewinnausgleich für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe an die Staatskasse einsetzen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie den Vermögenswert noch hat oder nicht. Allein durch die erstmalige Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei schon verpflichtet, neu erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen. Ausnahmen bestehen nur für den Fall, wenn berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren und diese nun getilgt wurden.


Eingestellt am 11.01.2008 von B.Schubert
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