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Abzug ehebedingter Schulden beim Kindesunterhalt ?
Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 09.11.2009 entschieden, dass ehebedingte Schulden beim Kindesunterhalt nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn durch das minderjährige Kind nicht nur der Mindestunterhalt geltend gemacht wird (OLG Dresden, 09.11.2009, 24 UF 334/09).
Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit vorrangig den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder sicherzustellen hat. Ist der Mindestunterhalt jedoch nicht im Streit und begehrt das minderjährige Kind eine Erhöhung des Unterhalts über den Mindestunterhalt hinaus, so liegt beim Kind die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners. Das Kind leitet seine Lebensstellung aber von der der Eltern ab. Aus diesem Grund sind Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt haben, berücksichtigungswürdig.
Eingestellt am 08.02.2010 von B.Schubert
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