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Ausbildungsunterhalt – Eltern tragen nicht das Risiko der Nichtbeschäftigung
„Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.“
OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018, 7 UF 18/18
Ausnahmen von dieser Regel gibt es unter bestimmten engen Voraussetzungen. Dies ist z.B. der Fall, wenn
die Eltern das Kind in einen Beruf gedrängt haben, der nicht seinen Begabungen entspricht,
der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann,
die Erstausbildung auf einer erheblichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht.
Da die Aufzählung nicht abschließend sein kann, wenden Sie sich bei Fragen an den Rechtsanwalt ihres Vertrauens.
Eingestellt am 09.08.2018 von B.Schubert
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