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Keine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerecht bei erheblichen Konfliktpotential der Eltern

Soweit Eltern keine Einigung in Angelegenheiten, die für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, erzielen können, ist die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge angezeigt. Dabei spielt es für das Gericht die größte Rolle, ob erhebliche Kommunikations- und Kooperationsprobleme der Eltern bestehen.


Eingestellt am 20.11.2007 von B.Schubert , letzte Änderung: 20.11.2007
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