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Schulden bei Eheschließung im Zugewinnausgleich berücksichtigen? - Die Güterrechtsreform könnte es ermöglichen!

Vereinbaren die Parteien bei der Eheschließung keinen abweichenden Güterstand gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser ist davon geprägt, dass die Vermögen der Ehepartner getrennt bleiben und bei Scheitern der Ehe ein Vermögensvergleich zwischen Vermögen bei Eingehung der Ehe und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorgenommen wird. Dabei kann gegenwärtig das Anfangsvermögen eines Ehegatten nicht weniger als Null sein, auch wenn er mit Schulden in die Ehe geht. Dies könnte sich durch die bevorstehende Güterrechtsreform ändern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass es künftig darauf ankommt, um welchen Betrag das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist. Damit wird sichergestellt, dass die Tilgung vorehelicher Schulden im Zuge-winn berücksichtigt wird.

Um Manipulationen beim Zugewinnausgleich auszuschließen sieht der Gesetzentwurf auch vor, dass für die Berechnung des Zugewinns ebenso wie für die Höhe der Ausgleichsforde-rung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages gilt.



Eingestellt am 26.02.2008 von B.Schubert
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