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Unterhalt und Kindergeld
Nach dem seit Januar 2008 geltenden neuem Unterhaltsrecht ist das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 BGB immer bedarfsdeckend auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen. Für die Höhe der Anrechnung kommt es auf darauf an, ob ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Betreuung erfüllt. In diesem Fall wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet.
Eingestellt am 11.01.2008 von B.Schubert
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